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01.07.2026
Mit einer amtlichen Beglaubigung bestätigen wir mit Siegel und Unterschrift, dass die bei uns gefertigte Kopie mit dem von Ihnen vorgelegten Dokument übereinstimmt.
Es kann nur das gesamte Dokument beglaubigt werden – keine Teile oder bestimmte Seiten daraus. Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.
Unterscheidung: Amtliche und öffentliche Beglaubigung
Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notar*innen vorbehalten.
Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) persönlich vorbeikommen.
Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
Außerdem müssen wir auf der Beglaubigung vermerken, wo diese vorgelegt werden muss.
Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:
Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung. Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden bei Bedarf vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.
Abschriften von Katasterbüchern und von Auszügen aus einem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Vermessungs- und Katasteramt.
Führerscheine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Waffenscheine, Jagdscheine und Fischereischeine. Die Beglaubigung erfolgt durch die Waffenbehörde.
Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Das Dokument im Original.
(Falls Sie nur eine Kopie und kein Original besitzen, können wir mit der Beglaubigung lediglich die Übereinstimmung mit der uns vorgelegten Kopie bestätigen)
Bei fremdsprachigen Urkunden: deutsche Übersetzung von einem/*r öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer*in.
Bitte bringen Sie keine eigenen Kopien mit. Alle zu beglaubigen Kopien erstellen wir ausschließlich selbst.
Beglaubigung pro Dokument: 5,00 €
Frau Brigitte Zweyer
Zimmer Nr. 2
Schulstr. 16
96120 Bischberg
(0951) 9663814
(0951) 9663899
Frau Sophie Schrepfer
(0951) 9663825
(0951) 9663899
Herr Kilian Vollmer
(0951) 9663831
(0951) 9663899
Montag bis Freitag:
7:30 bis 12:00 Uhr
Zusätzl. Donnerstag:
13:30 bis 18:00 Uhr