Finanzen
Aufklärungsbericht zur Festsetzung des Zahlungspflichtigen nach dem Grundsteuerrecht und der kommunalen Verbrauchs- und Einleitungsgebühren
Wir möchten Sie hiermit über wichtige Aspekte der Grundsteuerveranlagung sowie der Abrechnung der Verbrauchs- und Einleitungsgebühren informieren, die im Zusammenhang mit Änderungen der Zahlungspflichtigen relevant sind.
1. Grundsteuerveranlagung
Die Grundsteuer wird auf Grundlage des Grundsteuergesetzes (GrStG) sowie des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) festgelegt. Der entscheidende Faktor bei der Berechnung ist der sogenannte Messbetrag, der vom Finanzamt bestimmt wird. Ein Eigentümerwechsel kann Änderungen der steuerlichen Verhältnisse nach sich ziehen, etwa durch eine geänderte Grundstücksbewertung oder eine Veränderung der Nutzung des Grundstücks. In solchen Fällen muss das Finanzamt einen neuen Messbetrag festsetzen.
Mit dem neuen Steuerrecht, das seit dem 1. Januar 2025 in Kraft ist, sind Grundstückseigentümer in Deutschland verpflichtet, dem Finanzamt Veränderungen an ihren Grundstücken oder Immobilien zu melden, wenn diese sich auf die Veranlagung auswirken. Diese Meldung muss bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
Besonders wichtig: Änderungen während eines Jahres, wie etwa ein Eigentümerwechsel, wirken sich nicht sofort auf die Grundsteuer aus.
Die Anpassung erfolgt in der Regel zum 1. Januar des Folgejahres (§ 19 Abs. 1 GrStG i. V. mit § 18 Abs. 1 BayGrStG).
Dies betrifft insbesondere:
Bauliche Veränderungen (z. B. Neubauten, Erweiterungen oder Umbauten)
Veränderungen des Grundstückszwecks (z. B. Umnutzung von landwirtschaftlich genutzten Flächen zu Bauflächen)
Erwerb oder Verkauf von Grundstücken
Weitere relevante Änderungen, die die Bewertung der Grundsteuer betreffen könnten
Die Meldepflicht ergibt sich aus § 18 BayGrStG. Werden diese Meldungen nicht fristgerecht abgegeben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, nachträgliche Korrekturen der Grundsteuer sowie Zinsen auf Nachzahlungen. Eine rechtzeitige Meldung hilft, finanzielle Nachteile und bürokratische Verzögerungen zu vermeiden.
2. Verbrauchs- und Einleitungsgebührenabrechnung
Auch bei der Berechnung von Verbrauchs- und Einleitungsgebühren spielt der Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eine wichtige Rolle. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, uns den Übergabezeitpunkt des Anwesens sowie die Zählernummer und den Zählerstand mitzuteilen. Dies ist notwendig, um die Gebühren korrekt abzurechnen. Solange der rechtliche Übergabezeitpunkt noch nicht erfolgt ist, bleibt der bisherige Eigentümer für die bis dahin angefallenen Gebühren verantwortlich.
Fazit: Eine genaue und rechtzeitige Mitteilung des Übergabezeitpunkts und der relevanten Zählerstände ist entscheidend, um eine faire und korrekte Abrechnung sicherzustellen.
Abschließend empfehlen wir, die Melde- und Änderungsformalitäten frühzeitig zu überprüfen, um Missverständnisse oder Unklarheiten zu vermeiden. Es ist wichtig, alle relevanten Informationen und Dokumente rechtzeitig zu aktualisieren, um eine korrekte Abrechnung und Veranlagung sicherzustellen. Wir hoffen, dass diese Informationen dabei helfen, den Prozess eines Eigentümerwechsels in Bezug auf Grundsteuer und kommunale Gebühren (Wasser/Kanal) klar und transparent zu gestalten.
Bei weiteren Fragen oder für detaillierte Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Gemeinde Bischberg
SG 10 Finanzen