Umnutzung von allgemeinen Wohnungen in Ferienwohnungen

Bischberg, den 14. 04. 2016

 

Das Landratsamt Bamberg macht darauf aufmerksam, dass nach neuerer Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss des BayVGH vom 4. September 2013, Az. 14 ZB 13.6) die Umnutzung von „normalen“ Wohnungen in Ferienwohnungen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.

Ferienwohnungsbesitzer werden daher aufgefordert, zu prüfen, ob sie für ihre Ferienwohnung bereits über eine entsprechende Baugenehmigung verfügen. Soweit dies nicht der Fall ist, ist ein Bauantrag auf Nutzungsänderung in dreifacher Ausfertigung über die jeweilige Gemeinde beim Landratsamt Bamberg einzureichen. Nachdem es sich in der Regel bei einzelnen Ferienwohnungen nicht um Sonderbauten handelt, ist das sog. vereinfachte Genehmigungsverfahren mit einem reduzierten Prüfumfang (Art. 59 Bayerische Bauordnung) durchzuführen. Für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Anforderungen  außerhalb des Prüfumfangs zeichnet der Planfertiger und der Bauherr verantwortlich.

 

Erforderliche Unterlagen:
- Formular Bauantrag
- Formular Baubeschreibung
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen (Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Berechnung und zeichnerischer Nachweis der Abstandsflächen
- Berechnung und zeichnerischer Nachweis der erforderlichen KFZ-Stellplätze.
- Bei gewerblichen Vorhaben ist eine Betriebsbeschreibung beizulegen.


Darüber hinaus können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese werden ggf. von der Behörde angefordert. Die Unterlagen müssen grundsätzlich von einem bauvorlageberechtigten Planer gefertigt und unterzeichnet sein. Soweit es sich um eine reine Nutzungsänderung ohne bauliche Änderungen handelt, kann auf das Erfordernis eines bauvorlageberechtigten Planers verzichtet werden.
Soweit die Ferienwohnung innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt und diesem im vollen Umfang  entspricht, kommt auch die Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens in Betracht. Die genauen Voraussetzungen sind in Art. 58 Bayerische Bauordnung geregelt. Für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen sowie aller Festsetzungen des Bebauungsplans zeichnet der Planfertiger verantwortlich. Die eingereichten Unterlagen unterliegen keiner weiteren Prüfung.
Vor Einreichung des Bauantrags sind der Lageplan und die Bauzeichnungen vom Bauherrn oder dem Planfertiger den Eigentümern der unmittelbar benachbarten Grundstücke zur Unterschrift vorzulegen (Art. 66 Bayerische Bauordnung).
Für Fragen und Auskünfte stehen die Mitarbeiter des Bauamtes im Landratsamt Bamberg unter der Telefonnummer  0951-85-444 gerne zur Verfügung.