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Abmähen bzw. Mindestpflege von unbebauten Grundstücken ...

Bischberg, den 13. 08. 2015

... innerhalb des Ortsbereiches in allen Gemeindeteilen

 

In einem Neubaugebiet ist es natürlich, dass einzelne Grundstücke zunächst brach liegen, bevor sie baulich genutzt werden. In einer solchen Übergangszeit, mag sie auch mehrere Jahre dauern, ist mit einem erhöhten Unkrautsamenflug und mit Bewuchs, der die Grundstücksgrenze überschreitet, zu rechnen.

Die gleiche Situation ergibt sich für sonstige Baulücken im Innenbereich.

Im eigenen Interesse und zur Vermeidung von Nachbarstreitigkeiten wird gebeten, die brach liegenden Grundstücke zumindest einmal im Jahr abzumähen bzw. zu kultivieren, um Beeinträchtigungen von Nachbargrundstücken durch Unkraut, Flug von Samen und Blütenteilen und dergleichen zu vermeiden. Die Mahd sollte in der Zeit von Anfang September bis Ende Februar erfolgen. Im Übrigen können derartig verwilderte Grundstücke das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen.

Die betroffenen Grundstücke sind bei Bedarf zu pflegen bzw. zu mächen, soweit sie nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzung unterliegen und für sie nicht bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.

Aus gegebenen Anlass bitten wir die Grundstückseigentümer der unbebauten Grundstücke im Ortsbereich - soweit erforderlich - die Mindestpflege zu veranlassen.

In diesem Zusammenhang bitten wir auch alle Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigten evtl. Überhang von Hecken, Sträuchern und Bäumen, die in den öffentlichen Verkehrsraum - sei es nun der Geweg oder die Straße - hineinragen, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

 

- Gemeinde Bischberg -

 
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